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Ausländische Hilfsarbeitskräfte

Dienstmädchenpass (Foreign Domestic Helper, FDH), Arbeitsgenehmigung für ausländische Wanderarbeiter (Foreign Workers)

Immigration_Work Permits
Dienstmädchenpass (Foreign Domestic Helper, FDH)

Ein Dienstmädchenpass ermöglicht es der Inhaberin, als ausländisches Dienstmädchen für den Inhaber eines Employment Passes oder Residence Pass (-Talent) zu arbeiten. Eine solche Arbeitsgenehmigung ist Dienstmädchen aus Indonesien, den Philippinen, Thailand, Vietnam, Laos, Kambodscha, Sri Lanka und Indien vorbehalten. Dienstmädchen aus anderen Ländern haben keinen Anspruch auf einen Dienstmädchenpass. Weitere Voraussetzungen für die Arbeit als ausländische Haushaltshilfe und die Erteilung der Arbeitsgenehmigung sind:

  • Weiblich und nicht jünger als einundzwanzig (21) und nicht älter als fünfundvierzig (45) Jahre;
  • Durch ein ärztliches Gutachten aus dem Herkunftsland, das von einer vom malaysischen Gesundheitsministerium (FOMEMA) benannten Klinik ausgestellt wurde, als tauglich bestätigt;
  • Dienstmädchen, die die ärztliche Untersuchung nicht bestanden haben, dürfen nicht arbeiten und der Arbeitgeber muss eine Abmeldebescheinigung von der malaysischen Einwanderungsbehörde einholen und ihre sofortige Rückführung veranlassen;
  • Halten sich bei der Antragstellung im Herkunftsland auf;
  • Müssen mit einem von der malaysischen Botschaft, dem Konsulat usw. im Herkunftsland ausgestellten Visum nach Malaysia einreisen.

Die Berechtigung zur Einstellung ausländischer Dienstmädchen hängt von dem Gehalt des Expatriates ab:

  • Ein (1) ausländisches Dienstmädchen mit einem Gehalt von RM 5.000,00 und mehr;
  • Zwei (2) ausländische Dienstmädchen mit einem Gehalt von RM 10.000,00 und mehr;
  • Drei (3) ausländische Dienstmädchen mit einem Gehalt von RM 15.000,00 und mehr;
  • Bei vier (4) oder mehr ausländischen Dienstmädchen sollte sich der Arbeitgeber wegen weiterer Anforderungen an die Einwanderungsbehörde wenden. [1]

Die Dauer beträgt zwölf (12) Monate. Das Dienstmädchenvisum ist online verlängerbar und wird mit einem Mehrfach-/Einreisevisum kombiniert.

[1] Expatriate Service Division, Online Guidebook, V3.1 2017.

Arbeitsgenehmigung für ausländische Wanderarbeiter (Foreign Workers)

Ausländische Wanderarbeiter dürfen nur in bestimmten Bereichen arbeiten, z. B. im verarbeitenden Gewerbe, im Baugewerbe, auf Plantagen, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungssektor. Die Arbeitgeber/Unternehmen müssen beim Innenministerium zunächst eine Quote für ausländische Wanderarbeiter beantragen.

Ausländische Wanderarbeiter dürfen ür bis zu zehn (10) Jahre in Malaysia arbeiten. Die Erlaubnis ist für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten gültig. Arbeitgeber können drei (3) Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Verlängerung beantragen und müssen sicherstellen, dass der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt wird. Anträge, die nach dem Ablaufdatum eingereicht werden, werden wegen Überschreitung der Gültigkeitsdauer an die Immigration Enforcement Division zur Prüfung weitergeleitet.

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